Die Vereinssatzung

Förderverein Städtischer Kindergarten Stubener- und Schladminger Weg e.V.

Da unser Förderverein großen Wert auf transparenz legt, stellen wir hier Ihnen unsere aktuelle Satzung des Fördervereins zum herunterladen im pdf Format zur Verfügung. ∴Download∴

– Satzung –

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Städtischer Kindergarten Stubener Weg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Backnang-Maubach.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der im „Kindergarten Stubener Weg“ sowie im „Kindergarten Schladminger Weg“ betreuten Kinder. Weiter soll die Zusammenarbeit zwischen den Kindergärten, deren eigenständiger Bildungsauftrag ausdrücklich bejaht wird, und den Eltern gefördert und gepflegt werden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.
  3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel, die dem Verein zufließen bzw. die der Verein erwirtschaftet, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Vergütung aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwands-Entschädigungen begünstigt werden.
  5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung (§§51 ff AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Verein. Die Teilnahme am Lastschrift-Einzugsverfahren für die Erhebung des Mitgliedsbeitrags gem. § 7 ist hierfür Voraussetzung.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 3 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden.
    Bei nicht fristgemäßer Kündigung verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiters Jahr.
  2. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
  3. Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. Die Streichung aus der Mitgliederliste muss dem Mitglied in der Mahnung angekündigt werden.

§ 7 Beiträge

  1. Die Höhe des Mitgliedbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Verein ist berechtigt, Spenden und sonstige Zuwendungen auch von Nichtmitgliedern entgegenzunehmen.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und ausschließlich im Lastschrift-Einzugsverfahren eingezogen.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gem. § 9)
  2. der erweiterte Vorstand (gem. § 10)
  3. die Mitgliederversammlung (gem. § 11)

§ 9 Vorstand

Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorstandsmitglieder vertreten. Die beiden Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

§ 10 Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand (nachfolgend „der Vorstand“) besteht aus dem Vorstand gemäß § 26 BGB sowie einem Kassierer, einem Schriftführer und einem Beisitzer.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neu- beziehungsweise Wiederwahl erfolgt.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode berufen.
  3. Die Kindergartenleitung kann nicht in den Vorstand gewählt werden.
  4. Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein, mindestens einmal im halben Jahr oder bei Bedarf.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
    Zu den Vorstandssitzungen können die Kindergartenleiter, jeweils ein vom Kindergartenkollegium gewählter Vertreter und die Elternbeiratsvorsitzenden eingeladen werden. Soweit sie nicht dem Vorstand angehören, haben sie nur beratende Funktion.
  5. Der Vorstand ist zur Begrenzung von Risiken für Vorstands- und Vereinsmitglieder berechtigt, notwendig erachtete Versicherungen, insb. eine Vereinshaftpflicht- und Rechtschutzversicherung, abzuschließen.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, eine Mitgliedschaft im Landesverband der Schulfördervereine Baden-Württemberg (LSFV-BW) zu beantragen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen.
    Die Einberufung erfolgt schriftlich durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der großen Kreisstadt Backnang für die Stadtteile Heiningen, Maubach, Waldrems bzw. per E-Mail.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  3. Mit der Einladung ist den Mitgliedern die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
    • Entgegennahme des Jahresberichts
    • Entgegennahme des Kassenberichts
    • Entlastung des Vorstands
    • Wahl des Vorstands
    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereins­zweckes und Vereinsauflösung
    • Wahl von zwei Kassenprüfern
  5. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Bei Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung ist jeweils eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.
  8. Zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand Gäste und Referenten, insbesondere die Kindergartenleiter des Städtischen Kindergartens Stubener Weg und Kindergarten Schladminger Weg, die von den Kindergartenkollegien gewählten Vertreter und die Elternbeiratsvorsitzenden eingeladen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
  3. Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Backnang, die es unmittelbar für Zwecke des Städtischen Kindergartens Stubener Weg und/oder Kindergarten Schladminger Weg verwenden muss.

Backnang, den 20. November 2014

Der Vorstand.

Spendenkonto.

Bank

Volksbank Backnang

IBAN

DE95 6029 1120 0037 9240 01

BIC

GENODES1VBK

Wichtige Information.

  • Spendenquittung möglich
  • Verwendungszweck immer angeben

Ihr Förderverein.

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